Medizinproduktesicherheit

Laut § 6 (4) der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) muss in Gesundheitseinrichtungen ein Beauftragter für Medizinproduktesicherheit benannt werden.

Sie erreichen den Beauftragten für die Medizinprodukte über diese E-Mail